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RECHTSPRECHUNG


RS0027196


Überholen der Straßenbahn durch ein Auto auf der falschen (linken) Seite ohne Notwendigkeit; kein Mitverschulden des auf der anderen Seite entgegenkommenden getöteten Radfahrers, weil er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechnen musste.


Rechtssatz:

Überholen der Straßenbahn durch ein Auto auf der falschen (linken) Seite ohne Notwendigkeit; kein Mitverschulden des auf der anderen Seite entgegenkommenden getöteten Radfahrers, weil er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechnen mußte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob899/54; 2Ob599/56

Schlagworte:

Entscheidung:
03.12.1954

Norm:
ABGB §1304 BIId
StVO §15 Abs2 litb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 899/54 2 Ob 899/54 Entscheidungstext OGH 03.12.1954 2 Ob 899/54
2 Ob 599/56 2 Ob 599/56 Entscheidungstext OGH 14.11.1956 2 Ob 599/56 Ähnlich