RECHTSPRECHUNG
RS0027753
Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Missachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Missachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, dass er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.
- Rechtssatz:
Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Mißachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Mißachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, daß er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob193/69
- Schlagworte:
- Gegenverkehrsunfall
- Entscheidung:
- 04.07.1969
- Norm:
- ABGB §1310
StVO §7 Abs2 IIIA
StVO §52 Z6
StVO §87 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 193/69 2 Ob 193/69 Entscheidungstext OGH 04.07.1969 2 Ob 193/69