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RECHTSPRECHUNG


RS0027753


Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Missachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Missachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, dass er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.


Rechtssatz:

Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Mißachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Mißachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, daß er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob193/69

Schlagworte:

Entscheidung:
04.07.1969

Norm:
ABGB §1310
StVO §7 Abs2 IIIA
StVO §52 Z6
StVO §87

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 193/69 2 Ob 193/69 Entscheidungstext OGH 04.07.1969 2 Ob 193/69