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RECHTSPRECHUNG


RS0028425


Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.


Rechtssatz:

Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob564/94; 9Ob510/95; 7Ob519/94; 7Ob400/97t; 1Ob148/99t; 1Ob265/03g; 1Ob127/07v; 10Ob96/08b; 4Ob130/09k; 9Ob53/12b; 2Ob234/12v; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 1Ob150/13k; 8Ob49/14k; 8Ob53/14y; 8Ob8/15g; 9Ob28/15f; 6Ob90/16b

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
30.05.1994

Norm:
ABGB §1313a I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 564/94 1 Ob 564/94 Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 564/94 Veröff. SZ 67/101
9 Ob 510/95 9 Ob 510/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 510/95 Auch; Veröff: SZ 68/94
7 Ob 519/94 7 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 519/94 Veröff: SZ 68/106
7 Ob 400/97t 7 Ob 400/97t Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 400/97t
1 Ob 148/99t 1 Ob 148/99t Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 148/99t
1 Ob 265/03g 1 Ob 265/03g Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g Veröff: SZ 2004/19
1 Ob 127/07v 1 Ob 127/07v Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 127/07v Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T1)
10 Ob 96/08b 10 Ob 96/08b Entscheidungstext OGH 22.12.2008 10 Ob 96/08b Beisatz: Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. (T2) Beisatz: Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften. (T3)
4 Ob 130/09k 4 Ob 130/09k Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 130/09k Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfüllt, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler, sondern auch den Veranstalter selbst treffen. (T4) Veröff: SZ 2009/127
9 Ob 53/12b 9 Ob 53/12b Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 53/12b Auch
2 Ob 234/12v 2 Ob 234/12v Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v
2 Ob 4/13x 2 Ob 4/13x Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
2 Ob 191/12w 2 Ob 191/12w Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w Vgl
8 Ob 106/12i 8 Ob 106/12i Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i Auch
9 Ob 69/13g 9 Ob 69/13g Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 69/13g
1 Ob 150/13k 1 Ob 150/13k Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k Auch; Beis wie T3
8 Ob 49/14k 8 Ob 49/14k Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 49/14k Beis. wie T4; nur: Allgemein ist das Verhalten eines Reisebüros dem Reiseveranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. (T5) Beisatz: Dies gilt vor allem für vertragliche Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiert dieses als Zahlstelle. Der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter. (T6)
8 Ob 53/14y 8 Ob 53/14y Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y Vgl; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T7) Beisatz: Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. (T8)
8 Ob 8/15g 8 Ob 8/15g Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g Auch
9 Ob 28/15f 9 Ob 28/15f Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f Beis wie T7
6 Ob 90/16b 6 Ob 90/16b Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 90/16b Beis wie T2; Beis wie T3