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RECHTSPRECHUNG


RS0030066


Ist bei Totalschaden die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, ein Mietfahrzeug gleicher Art nicht erhältlich, die Anschaffung eines Gebrauchtwagens wegen der damit verbunden Risken nicht zumutbar, dann ist für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges Verdienstentgang zu ersetzen.


Rechtssatz:

Ist bei Totalschaden die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, ein Mietfahrzeug gleicher Art nicht erhältlich, die Anschaffung eines Gebrauchtwagens wegen der damit verbunden Risken nicht zumutbar, dann ist für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges Verdienstentgang zu ersetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob153/69

Schlagworte:

Entscheidung:
13.06.1969

Norm:
ABGB §1323 A
ABGB §1323 F
ABGB §1325 D2a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 153/69 2 Ob 153/69 Entscheidungstext OGH 13.06.1969 2 Ob 153/69 Veröff: SZ 42/92