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RECHTSPRECHUNG


RS0030258


Während der Zeit, in der ein beschädigtes Fahrzeug nicht benützbar ist, steht dem Geschädigten der Ersatz der weiterlaufenden Generalunkosten zu.


Rechtssatz:

Ersatz der während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten .

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob279/77

Schlagworte:

Entscheidung:
02.02.1978

Norm:
ABGB §1323 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 279/77 2 Ob 279/77 Entscheidungstext OGH 02.02.1978 2 Ob 279/77 Veröff: ZVR 1978/264 S 303