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RECHTSPRECHUNG


RS0030375


Wird das beschädigte und reparierte Fahrzeug vom Geschädigten nicht weiter verwendet, sondern verkauft und ein neuer Wagen angeschafft, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand, dann kann nur die Minderung des Verkehrswerts verlangt werden, nicht aber der Unterschied zwischen dem Erlös des alten Fahrzeugs und dem Zeitwert oder zwischen dem Erlös des alten und dem Preis des neuen Wagens.


Rechtssatz:

Wird der beschädigte und reparierte Kraftwagen nicht weiter verwendet, sondern verkauft und ein neuer Wagen angeschafft, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand, kann nur die Minderung des Handelswertes verlangt werden, nicht aber der Unterschied zwischen dem Erlös des Kraftwagens und dem Zeitwert oder zwischen dem Erlös und dem Preis des neuen Wagens.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob65/66

Schlagworte:

Entscheidung:
03.03.1966

Norm:
ABGB §1323 C2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 65/66 2 Ob 65/66 Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 65/66 Veröff: ZVR 1966/305 S 298