RECHTSPRECHUNG
RS0030398
Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern.
- Rechtssatz:
Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob89/75
- Schlagworte:
- Fahrzeugbewertung
- Entscheidung:
- 14.05.1975
- Norm:
- ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 89/75 8 Ob 89/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 89/75 Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17