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RECHTSPRECHUNG


RS0030403


Wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten wurden bei folgendem Sachverhalt keine Mietwagenkosten zugesprochen: Der Geschädigte verfügte jederzeit über eigene und gleichwertige Fahrzeuge, verwendete diese jedoch nicht, sondern mietete ein Firmenfahrzeug zu relativ hohen Kosten an, für dessen Verwendung unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeuges und Drittfahrzeuges überhaupt kein Grund vorhanden war.


Rechtssatz:

Kein Ersatz der Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte, der jederzeit über eigene und gleichwertige Fahrzeuge verfügte, diese nicht zu seinen weiteren Fahrten herangezogen, sondern ein Firmenfahrzeug als Mietfahrzeug verwendet hat, das mit relativ hohen Kosten "in Rechnung gestellt" wurde und für dessen Verwendung unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeuges und Drittfahrzeuges überhaupt kein Grund vorhanden war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob81/90

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.1990

Norm:
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 81/90 2 Ob 81/90 Entscheidungstext OGH 05.12.1990 2 Ob 81/90 Veröff: ZVR 1991/92 S 241