zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0030404


Beim Zeitwert ist nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustand vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen „Extras“ abzustellen. Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu nehmen.


Rechtssatz:

Beim Zeitwert ist nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustande vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen "Extras" abzustellen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob89/75; 2Ob11/96

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.1975

Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 89/75 8 Ob 89/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 89/75 Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17
2 Ob 11/96 2 Ob 11/96 Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 Ob 11/96 Beisatz: Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu nehmen. (T1)