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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 89/75 8 Ob 89/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 89/75 Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17
2 Ob 11/96 2 Ob 11/96 Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 Ob 11/96 Beisatz: Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu nehmen. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0030404
Beim Zeitwert ist nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustand vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen „Extras“ abzustellen. Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu nehmen.
- Rechtssatz:
Beim Zeitwert ist nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustande vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen "Extras" abzustellen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob89/75; 2Ob11/96
- Schlagworte:
- Sonderausstattung
- Entscheidung:
- 14.05.1975
- Norm:
- ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 89/75 8 Ob 89/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 89/75 Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17
2 Ob 11/96 2 Ob 11/96 Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 Ob 11/96 Beisatz: Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu nehmen. (T1)