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RECHTSPRECHUNG


RS0030429


Die Benützung eines Mietwagens kann dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt werden, wenn er von vornherein gar nicht die Absicht hatte, den beschädigten Personenkraftwagen reparieren zu lassen, sondern ihn als Wrack zu verkaufen und sich einen neuen Wagen anzuschaffen.


Rechtssatz:

Die Benützung des Mietwagens kann dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt werden, wenn er von vornherein gar nicht die Absicht hatte, den beschädigten Personenkraftwagen reparieren zu lassen, sondern ihn als Wrack zu verkaufen und sich einen neuen Wagen anzuschaffen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob115/76

Schlagworte:

Entscheidung:
29.09.1979

Norm:
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 115/76 8 Ob 115/76 Entscheidungstext OGH 29.09.1979 8 Ob 115/76 Veröff: ZVR 1977/297 S 369