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RECHTSPRECHUNG


RS0030430


Der Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug wurde bei folgendem Sachverhalt abgelehnt: Der Geschädigte benützte das beschädigte Fahrzeug zunächst zwei Monate weiter, wobei eine Reparatur wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre und ließ es dann verschrotten. Anschließend nahm er sich ein Mietfahrzeug. Dessen Kosten wurden mit der Begründung abgelehnt, er hätte die zwei Monate, in denen er das Fahrzeug noch nutze, bereits für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nutzen können und müssen.


Rechtssatz:

Wer den unfallsbeschädigten Kraftwagen ungeachtet des Umstandes, daß eine Reparatur vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vertretbar gewesen wäre, zunächst durch zwei Monate ohne Reparatur weiter benützt und dann verschrottet, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Leihwagens, den er nach Außerbetriebsstellung des unfallsbeschädigten Kraftwagens aufgenommen hat, weil er die zwei Monate, die er den beschädigten Kraftwagen in gleicher Weise wie vor dem Unfall weiterverwendete, zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges hätte nützen können und müssen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob64/72

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.1972

Norm:
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 64/72 8 Ob 64/72 Entscheidungstext OGH 25.04.1972 8 Ob 64/72 Veröff: ZVR 1973/177 S 239