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RECHTSPRECHUNG


RS0030581


Der Geschädigte kann ein Ersatzfahrzeug anmieten, das dem beschädigten Personenkraftwagen an Fahrleistung, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit entspricht.


Rechtssatz:

Der Geschädigte kann ein Ersatzfahrzeug anmieten, das dem beschädigten Personenkraftwagen an Fahrleistung, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit nicht nachsteht. (Gegenständlich wurde der beschädigte zwölf Jahre alte Ford Thunderbird mit siebentausendfünfhundert Kubikzentimeter Hubraum durch einen Mietwagen Marke Oldsmobile ersetzt).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob165/77

Schlagworte:

Entscheidung:
29.09.1977

Norm:
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 165/77 2 Ob 165/77 Entscheidungstext OGH 29.09.1977 2 Ob 165/77