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RECHTSPRECHUNG


RS0030586


Dem Geschädigten kann es nicht verwehrt werden, während der Zeit, in der ihm sein beschädigtes Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, ein unter dem Gesichtspunkt der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit dem beschädigten annähernd gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Diese Kosten hat dann der Schädiger zu ersetzen. Welches Fahrzeug als annähernd gleichwertig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Einen Anspruch auf ein Luxusfahrzeug hätte der Geschädigte nur dann, wenn er aus besonderen Gründen genötigt ist, tatsächlich ein solches zu benützen.


Rechtssatz:

Einen Anspruch auf ein Luxusfahrzeug (Mercedes 220 SG) als Mietwagen hätte der Kläger nur, wenn er aus besonderen Gründen genötigt gewesen wäre, ein solches zu benützen (sein beschädigter Personenkraftwagen war Marke Alfa Romeo Spider). Die Tatsache allein, daß sich der Kläger für seinen Bedarf ein Luxusfahrzeug halten kann, berechtigt ihn noch nicht für die Zeit der Reparatur desselben die Kosten der Miete eines Luxusfahrzeuges zu begehren. (Zuspruch der Mietwagenkosten für einundfünfzig Tage).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob100/66; 2Ob390/70; 8Ob75/73 (8Ob76/73); 8Ob230/73; 2Ob203/73

Schlagworte:

Entscheidung:
16.05.1966

Norm:
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 100/66 2 Ob 100/66 Entscheidungstext OGH 16.05.1966 2 Ob 100/66 Veröff: EvBl 1966/400 S 519 = ZVR 1966/335 S 325
2 Ob 390/70 2 Ob 390/70 Entscheidungstext OGH 26.11.1970 2 Ob 390/70 Beisatz: Dem Geschädigten kann es auch bei Bedachtnahme auf eine Schadensminderungspflicht nicht verwehrt werden, während der Zeit, in der ihm sein beschädigtes Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, ein unter dem Gesichtspunkt der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit dem beschädigten annähernd gleichwertiges Fahrzeug zu benützen. (T1) Veröff: ZVR 1971/156 S 210
8 Ob 75/73 8 Ob 75/73 Entscheidungstext OGH 15.05.1973 8 Ob 75/73 nur: Einen Anspruch auf ein Luxusfahrzeug (Mercedes 220 SG) als Mietwagen hätte der Kläger nur, wenn er aus besonderen Gründen genötigt gewesen wäre, ein solches zu benützen (sein beschädigter Personenkraftwagen war Marke Alfa Romeo Spider). (T2) Beis wie T1; Veröff: JBl 1975,92 (Anmerkung von Bydlinski)
8 Ob 230/73 8 Ob 230/73 Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 230/73 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Welches Fahrzeug als annähernd gleichwertig angesehen werden kann, ist eine den Sachverhalt betreffende Frage. (T3) Veröff: ZVR 1974/217 S 308
2 Ob 203/73 2 Ob 203/73 Entscheidungstext OGH 14.03.1974 2 Ob 203/73 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die annähernde Gleichwertigkeit eines Mercedes 220 und Mercedes 250 SE ist im Sinne des § 269 ZPO offenkundig. Nach derzeitiger Verkehrsauffassung (§ 269 ZPO) erscheint ein Personenkraftwagen des Typs Mercedes 220 auch nicht als Fahrzeug das - über den Gesichtspunkt der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit hinausgehend - für repräsentative Zwecke hergestellt wird. (T4)