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RECHTSPRECHUNG


RS0031101


Beim Schmerzengeld für ein neunjähriges Kind, das bei einem Unfall verletzt wird, sind die psychischen Alterationen mit zu berücksichtigen, die dadurch entstanden sind, dass das Kind den Unfallstod seiner Mutter miterleben musste.


Rechtssatz:

Berücksichtigung der psychischen Alterationen eines neunjährigen Verletzten, der den Unfallstod seiner Mutter miterleben mußte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob219/78; 2Ob45/93

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.1978

Norm:
ABGB §1325 E4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 219/78 8 Ob 219/78 Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 219/78
2 Ob 45/93 2 Ob 45/93 Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 45/93 Auch