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RECHTSPRECHUNG


RS0031405


Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht nur zur Abgeltung der bisherigen und der künftig vorhersehbaren Schmerzen. Schmerzen, die keine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, sondern deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Schmerzen für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung noch gar nicht sicher ist. Künftige Folgen sind vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen: Das, was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist im Globalbetrag zu berücksichtigen.


Rechtssatz:

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. Schmerzen, die nicht schicksalsbedingt eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden (hier: Schmerzengeld für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung im Verfahren weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob178/83; 8Ob64/86; 5Ob182/99x; 9Ob34/00s; 9Ob145/01s; 2Ob8/05y; 2Ob233/06p; 9Ob79/07v; 3Ob241/10b; 2Ob66/13i; 8Ob53/14y

Schlagworte:

Entscheidung:
06.10.1983

Norm:
ABGB §1325 E1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 178/83 8 Ob 178/83 Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 178/83
8 Ob 64/86 8 Ob 64/86 Entscheidungstext OGH 17.12.1986 8 Ob 64/86 Auch; nur: Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. (T1)
5 Ob 182/99x 5 Ob 182/99x Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 182/99x Auch; nur T1
9 Ob 34/00s 9 Ob 34/00s Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 Ob 34/00s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Künftige Folgen sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind und das, was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, dabei im Globalbetrag zu berücksichtigen ist. (T2)
9 Ob 145/01s 9 Ob 145/01s Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 145/01s Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Schmerzengeld ist ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Rahmen einer Globalbemessung . (T3)
2 Ob 8/05y 2 Ob 8/05y Entscheidungstext OGH 01.03.2005 2 Ob 8/05y Auch
2 Ob 233/06p 2 Ob 233/06p Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 233/06p Vgl
9 Ob 79/07v 9 Ob 79/07v Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 79/07v Vgl auch; Beis wie T3
3 Ob 241/10b 3 Ob 241/10b Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 241/10b Vgl
2 Ob 66/13i 2 Ob 66/13i Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 66/13i Auch; nur T1
8 Ob 53/14y 8 Ob 53/14y Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y Auch; nur: Beim Schmerzengeld sind in die vorzunehmende Globalbemessung auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbare künftige Schmerzen einzubeziehen. (T4)