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RECHTSPRECHUNG


RS0031903


Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gebührt (nur) dann, wenn der Schädiger mutwillig aus Schadenfreude oder im Rahmen einer strafbaren Handlung den Schaden verursacht. Beweispflichtig dafür ist der Geschädigte.


Rechtssatz:

Wird der Wert der besonderen Vorliebe begehrt, so sind die Umstände darzutun, daß die Beklagten aus Freude am schädlichen Verhalten und dessen Folgen handelten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob764/81

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.1983

Norm:
ABGB §1331

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 764/81 5 Ob 764/81 Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 764/81