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RECHTSPRECHUNG


RS0035118


Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist, ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran und somit für die Berechtigung, einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können, nicht entscheidend. Auch die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum nicht verbrieft.


Rechtssatz:

Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist, ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran und somit für die Sachlegitimation im Schadenersatzprozess nicht entscheidend.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob60/75; 10Ob43/15v; 1Ob229/16g

Schlagworte:

Entscheidung:
03.04.1975

Norm:
ABGB §425 ff
ZPO §1 Ac
KFG 1967 §37

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 60/75 2 Ob 60/75 Entscheidungstext OGH 03.04.1975 2 Ob 60/75
10 Ob 43/15v 10 Ob 43/15v Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v Auch
1 Ob 229/16g 1 Ob 229/16g Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T1) Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T2)