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RECHTSPRECHUNG


RS0036051


Rechte und Pfichten des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren.


Rechtssatz:

Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob35/93; 4Ob214/98v; 5Ob303/98i; 1Ob23/01s; 7Ob8/02f; 5Ob12/02d; 8ObS6/05y; 9Ob38/06p; 5Ob239/07v; 5Ob248/09w; 6Ob68/11k

Schlagworte:

Entscheidung:
30.11.1994

Norm:
EO §109
MRG §6 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 35/93 3 Ob 35/93 Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
4 Ob 214/98v 4 Ob 214/98v Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 214/98v Vgl; Beisatz: Einstweilige Verwalter ist gleich dem Zwangsverwalter zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Interesse der Gläubiger und der Ersteher berechtigt. (T1)
5 Ob 303/98i 5 Ob 303/98i Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 303/98i Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). (T2); Beisatz: Nicht vom Willen des Zwangsverwalters getragene Rechtshandlungen des Verpflichteten sind mangels eigener Verfügungsbefugnis rechtsunwirksam. Der Zweck der Zwangsverwaltung erfordert, während der Dauer der Zwangsverwaltung nur Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters gelten zu lassen, weil andernfalls unlösbare Verwicklungen entstünden. (T3)
1 Ob 23/01s 1 Ob 23/01s Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s Beis wie T1; Veröff: SZ 74/54
7 Ob 8/02f 7 Ob 8/02f Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 8/02f Vgl auch; nur: Der Zwangsverwalter ist sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt. (T4); Beisatz: Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Verpflichtete nicht seinerseits zufolge Handlungsunfähigkeit der (pflegschafts-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. (T5)
5 Ob 12/02d 5 Ob 12/02d Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 12/02d Auch; nur T2; Beis wie T1
8 ObS 6/05y 8 ObS 6/05y Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten. (T6)
9 Ob 38/06p 9 Ob 38/06p Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 38/06p Auch; Beisatz: Kann sich der Beklagte somit weder auf ein dingliches noch auf ein obligatorisches Recht zur Benützung stützen, muss er der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers bzw. des Zwangsverwalters weichen. (T7)
5 Ob 239/07v 5 Ob 239/07v Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T8)
5 Ob 248/09w 5 Ob 248/09w Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 248/09w nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T9); Beis wie T1; Beisatz: Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. (T10); Beisatz: Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts (4 Ob 214/98v). (T11); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T12); Beisatz: § 109 Abs 3 EO idF der Exekutionsnovelle 2008, BGBl I 2008/37, enthält nur eine Klarstellung. (T13)
6 Ob 68/11k 6 Ob 68/11k Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 68/11k Vgl; Beisatz: Dem Verwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu. (T14)