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RECHTSPRECHUNG


RS0037015


Eine Bindung des Gerichts an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen. Beispiel: Die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist, haben die Gerichte selbständig zu beurteilen. Der Zivilrichter hat Bescheide nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die Begründung. Beispiel: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für einen Rechtsstreit über eine Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1″ entspricht.


Rechtssatz:

Die Bindung an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Hier: Die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist, haben die Gerichte selbständig zu beurteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob37/94; 5Ob17/99g; 9ObA287/00x; 9ObA22/01b; 9Ob13/02f; 9ObA80/03k; 8ObA70/03g; 6Ob84/05d; 10Ob133/05i; 8Ob50/07x; 5Ob31/11m; 1Ob127/13b; 10Ob55/13f; 3Ob247/13i; 2Ob79/13a; 3Ob185/14y; 3Ob172/15p; 9ObA120/15k

Schlagworte:

Entscheidung:
13.04.1994

Norm:
ZPO §190 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 37/94 3 Ob 37/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 37/94 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
5 Ob 17/99g 5 Ob 17/99g Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 17/99g Vgl; nur: Die Bindung an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. (T1)
9 ObA 287/00x 9 ObA 287/00x Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 ObA 287/00x nur T1; Beisatz: Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen. (T2)
9 ObA 22/01b 9 ObA 22/01b Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 22/01b nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soweit die Finanzbehörde die Tätigkeit des Klägers als freien, der Einkommenssteuerpflicht unterliegenden Dienstvertrag gewertet haben mag, hat sie dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt, ohne damit das ordentliche Gericht in seiner privatrechtlichen Beurteilung zu binden. (T3)
9 Ob 13/02f 9 Ob 13/02f Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 Ob 13/02f nur T1; Beis wie T2
9 ObA 80/03k 9 ObA 80/03k Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 80/03k nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. (T4)
8 ObA 70/03g 8 ObA 70/03g Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 70/03g nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: In der Nichtberücksichtigung des gegen den ursprünglich Beklagten ergangenen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise in der Nichtberücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. (T5)
6 Ob 84/05d 6 Ob 84/05d Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d Beisatz: Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht. (T6)
10 Ob 133/05i 10 Ob 133/05i Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 133/05i Vgl auch; Beis wie T6 nur: Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden. (T7)
8 Ob 50/07x 8 Ob 50/07x Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 50/07x Auch; nur T1; Beis wie T7
5 Ob 31/11m 5 Ob 31/11m Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 31/11m Auch
1 Ob 127/13b 1 Ob 127/13b Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/78
10 Ob 55/13f 10 Ob 55/13f Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 55/13f Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/14
3 Ob 247/13i 3 Ob 247/13i Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i Auch; nur T1; Beis wie T7
2 Ob 79/13a 2 Ob 79/13a Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 79/13a Auch; nur T1
3 Ob 185/14y 3 Ob 185/14y Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 185/14y Auch
3 Ob 172/15p 3 Ob 172/15p Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 172/15p Auch
9 ObA 120/15k 9 ObA 120/15k Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 120/15k Auch; Beis ähnlich wie T2