RECHTSPRECHUNG
RS0037141
Für die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist es nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. Das bloße Leugnen des fremden Rechts kann noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden. Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung.
- Rechtssatz:
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 4Ob2310/96a; 6Ob85/00v; 7Ob146/01y; 4Ob84/05i; 10Ob118/05h; 3Ob47/07v; 6Ob252/07p; 10Ob8/12t; 1Ob25/13b; 2Ob97/13y; 1Ob202/13g; 10Ob78/14i; 5Ob74/15s; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x
- Schlagworte:
- Freiheitsersitzung bei Wegerecht
- Entscheidung:
- 23.11.1994
- Norm:
- ABGB §1488
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 15/94 1 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
1 Ob 2188/96p 1 Ob 2188/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2188/96p Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T1)
4 Ob 2310/96a 4 Ob 2310/96a Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2310/96a Beisatz: Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T2)
6 Ob 85/00v 6 Ob 85/00v Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 85/00v nur T1; Beisatz: Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. (T3)
7 Ob 146/01y 7 Ob 146/01y Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 146/01y Auch
4 Ob 84/05i 4 Ob 84/05i Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 84/05i
10 Ob 118/05h 10 Ob 118/05h Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 Ob 118/05h Auch; nur: Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T4) Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T5)
3 Ob 47/07v 3 Ob 47/07v Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 47/07v Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T6)
6 Ob 252/07p 6 Ob 252/07p Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 252/07p Auch
10 Ob 8/12t 10 Ob 8/12t Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 Ob 8/12t Auch; Beis wie T5
1 Ob 25/13b 1 Ob 25/13b Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 25/13b Auch; nur T1
2 Ob 97/13y 2 Ob 97/13y Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 97/13y Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7)
1 Ob 202/13g 1 Ob 202/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g Vgl; Beis wie T2
10 Ob 78/14i 10 Ob 78/14i Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 78/14i Beis wie T7
5 Ob 74/15s 5 Ob 74/15s Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 74/15s Auch
9 Ob 40/15w 9 Ob 40/15w Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 40/15w Beis wie T6; Beis wie T7
8 Ob 122/15x 8 Ob 122/15x Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 122/15x Auch; Beis wie T6; Beis wie T7