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RECHTSPRECHUNG


RS0038169


Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. Unter besonderen Umständen sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen. Im Falle eines ohne Zustimmung vorgenommenen Eingriffes haftet der Arzt auch für den zufällig bei sachgemäß vorgenommenem Eingriff eingetretenen Schaden.


Rechtssatz:

Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. Unter besonderen Umständen sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen. Im Falle eines ohne Zustimmung vorgenommenen Eingriffes haftet der Arzt auch für den zufällig bei sachgemäß vorgenommenem Eingriff eingetretenen Schaden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob5/54; 3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 9Os121/84; 3Ob562/84; 8Ob652/87; 1Ob651/90; 7Ob355/97z; 6Ob55/99b

Schlagworte:

Entscheidung:
20.01.1954

Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1311 Ib
KAG §8 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 5/54 1 Ob 5/54 Entscheidungstext OGH 20.01.1954 1 Ob 5/54
3 Ob 545/82 3 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82 Beisatz: Außer die Behandlung ist so dringend notwendig, daß der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. (T1) Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = VersR 1983,744 = SZ 55/114
5 Ob 521/82 5 Ob 521/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82 Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei unterlassener Aufklärung . (T2)
5 Ob 557/81 5 Ob 557/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81 Beisatz: Unterlassene Aufklärung . (T3)
9 Os 121/84 9 Os 121/84 Entscheidungstext OGH 11.09.1984 9 Os 121/84 Vgl; Beisatz: § 8 Abs 3 KAG schreibt die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung der Patienten bzw seines gesetzlichen Vertreters für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. Umso mehr bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn an einem Kleinkind außergewöhnliche, nicht der Heilbehandlung, sondern der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur allfälligen Verbesserung der Behandlungsmethoden dienende Untersuchungen und Eingriffe vorgenommen werden sollen. (T4) Veröff: EvBl 1985/48 S 212 = SSt 55/59 = JBl 1985,304
3 Ob 562/84 3 Ob 562/84 Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 562/84 nur: Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. (T5) Veröff: RdW 1985,272 = JBl 1985,548 = EvBl 1985/85 S 450 = SZ 57/207
8 Ob 652/87 8 Ob 652/87 Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 652/87 nur T5; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1988/85 S 403
1 Ob 651/90 1 Ob 651/90 Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90 Auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1991,455 = SZ 63/152
7 Ob 355/97z 7 Ob 355/97z Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 355/97z Vgl auch; Beisatz: § 273 Abs 1 ABGB gibt die Möglichkeit, daß die Einwilligung einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen, durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters substituiert werden kann (EvBl 1988/85). (T6) Veröff: SZ 70/235
6 Ob 55/99b 6 Ob 55/99b Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 55/99b Vgl auch; Beis ähnlich wie T6