zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0038270


Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des Verwaltungsrechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. Die Dokumentation ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art der Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht aber unterschiedlich sein. Bei fehlender Dokumentation kommt dem Patienten eine Beweiserleichterung zugrunde: Es gilt dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht getroffen wurde. Es gilt aber keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße oder gar einer Fehlbehandlung.


Rechtssatz:

Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob550/84; 1Ob532/94; 1Ob2020/96g; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 8Ob127/02p; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 7Ob235/11a; 4Ob27/14w; 7Ob70/17w

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.1984

Norm:
ABGB §1151 X
ABGB §1299 B
ABGB §1295 IIc
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a
KAG §10

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 550/84 1 Ob 550/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 550/84 Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149
1 Ob 532/94 1 Ob 532/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94 Auch; Beisatz: Die ärztliche Dokumentation in Form von Operationsberichten udgl ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. (T1) Veröff: SZ 67/9
1 Ob 2020/96g 1 Ob 2020/96g Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2020/96g Vgl auch
2 Ob 235/97s 2 Ob 235/97s Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 235/97s Vgl auch; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T2)
3 Ob 2121/96z 3 Ob 2121/96z Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2121/96z Beis wie T1
8 Ob 134/01s 8 Ob 134/01s Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 134/01s Beis wie T2
8 Ob 127/02p 8 Ob 127/02p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p nur: Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. (T3); Veröff: SZ 2002/110
9 Ob 116/03d 9 Ob 116/03d Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 116/03d Vgl auch; Beis wie T2
1 Ob 139/04d 1 Ob 139/04d Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 139/04d Vgl auch; Beisatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. (T4); Veröff: SZ 2004/122
6 Ob 37/06v 6 Ob 37/06v Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 37/06v Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T5)
10 Ob 19/06a 10 Ob 19/06a Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 19/06a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann aber erst im Fall einer - hier nicht gegebenen - non-liquet-Situation bedeutsam werden. (T6)
7 Ob 235/11a 7 Ob 235/11a Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a Auch
4 Ob 27/14w 4 Ob 27/14w Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 27/14w Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
7 Ob 70/17w 7 Ob 70/17w Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 70/17w Vgl; Beis wie T6