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RECHTSPRECHUNG


RS0038312


Kulanzzahlungen einer Versicherung gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grund keine rechtliche Zahlungsverpflichtung trifft. Als titellose Schenkung ist sie aber nicht anzusehen: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. Mit der Zusage des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung.


Rechtssatz:

Kulanzzahlungen einer Versicherungsgesellschaft gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grunde eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Als titellose Schenkung ist sie nicht anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob598/56; 7Ob157/98h; 7Ob147/03y

Schlagworte:

Entscheidung:
09.01.1957

Norm:
ABGB §938 C4
RVO §1542
VersVG §158
VersVG §159

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 598/56 1 Ob 598/56 Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 598/56 Veröff: SZ 30/2 = ZVR 1957/184 S 176
7 Ob 157/98h 7 Ob 157/98h Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 157/98h Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Vinkulargläubigers bei Kulanzzahlungen. (T2)
7 Ob 147/03y 7 Ob 147/03y Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 147/03y Auch; Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen dem Versicherungsnehmer eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen. (T3); Beisatz: Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht, an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Mit der Zustimmung des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung. (T4); Veröff: SZ 2003/86