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RECHTSPRECHUNG


RS0038906


Wenn noch die Nachbehandlung eines Krochenbruchs (zB Entfernung des Marknagels) ausständig ist, deren Verlauf nicht bestimmt vorhergesagt werden kann, dann ist ein Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden berechtigt, auch wenn die sonstigen Restfolgen des Unfalls voll rückbildungsfähig sind und sonstige Spätschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind.


Rechtssatz:

Berechtigung des Feststellungsbegehrens, obwohl der ärztliche Sachverständige die bestehenden Restfolgen des Unfalls als voll rückbildungsfähig bezeichnet und Spätschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat, weil noch die Nachbehandlung des Knochenbruches (Entfernung des Marknagels) ausständig war, deren Verlauf niemals bestimmt vorhergesagt werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob429/65; 2Ob129/68

Schlagworte:

Entscheidung:
13.01.1966

Norm:
ZPO §228 B1aa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 429/65 2 Ob 429/65 Entscheidungstext OGH 13.01.1966 2 Ob 429/65 Veröff: ZVR 1966/249 S 243
2 Ob 129/68 2 Ob 129/68 Entscheidungstext OGH 09.05.1968 2 Ob 129/68