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RECHTSPRECHUNG


RS0043348


Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung sondern auch eine Rechtsrüge.


Rechtssatz:

Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob519/81; 7Ob505/93; 1Ob161/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
01.12.1982

Norm:
Ö B 2110 Pkt4.1.2.
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c7
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c25

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 519/81 6 Ob 519/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 519/81
7 Ob 505/93 7 Ob 505/93 Entscheidungstext OGH 27.01.1993 7 Ob 505/93 Auch
1 Ob 161/14d 1 Ob 161/14d Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1)