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RECHTSPRECHUNG


RS0045788


Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. Bei Verschulden kann stets zusätzlich auch der Ersatz sonstiger Nachteile begehrt werden, wie etwa von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden.


Rechtssatz:

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob512/95; 6Ob308/97f; 7Ob238/99x; 3Ob188/99i; 5Ob190/02f; 6Ob161/03z; 3Ob118/14w

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.1995

Norm:
ABGB §932 IV
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 512/95 5 Ob 512/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
6 Ob 308/97f 6 Ob 308/97f Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
7 Ob 238/99x 7 Ob 238/99x Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x nur: Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. (T1) Beisatz: Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. (T2)
3 Ob 188/99i 3 Ob 188/99i Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i Beisatz: Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden. (T3)
5 Ob 190/02f 5 Ob 190/02f Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
6 Ob 161/03z 6 Ob 161/03z Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z Auch
3 Ob 118/14w 3 Ob 118/14w Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w Vgl auch