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RECHTSPRECHUNG


RS0049816


Bei einer Begutachtung nach § 57a KFG ist es rechtswidrig, wenn nicht alle schweren Mängel im Begutachtungsformblatt angegeben werden. Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines dadurch verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.


Rechtssatz:

Auch die negative Begutachtung nach § 57a KFG erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Rechtswidrig ist es, wenn nicht alle schweren Mängel vom Beliehenem im Begutachtungsformblatt angegeben werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob3/90; 1Ob40/93; 1Ob6/96; 1Ob8/03p; 12Os170/08d

Schlagworte:

Entscheidung:
04.04.1990

Norm:
AHG §1 Cd10
KFG 1967 §57a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 3/90 1 Ob 3/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 3/90 Veröff: JBl 1991,180 (Rebhahn)
1 Ob 40/93 1 Ob 40/93 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 40/93 Vgl auch; Veröff: SZ 67/39
1 Ob 6/96 1 Ob 6/96 Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96 Vgl
1 Ob 8/03p 1 Ob 8/03p Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p Auch; Beisatz: Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen. (T1); Veröff: SZ 2003/9
12 Os 170/08d 12 Os 170/08d Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 170/08d Auch