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RECHTSPRECHUNG


RS0058167 [T1]


Von einer Straßenbahn geht eine erhöhte Betriebsgefahr aus. Eine Straßenbahnfahrerin, die bereits seit zwei Monaten eine Strecke befuhr, wurde dabei vorgehalten, ihr müssten die Gefahren einer weiträumigen Kreuzung bekannt sein. Daher müsste sie auch wissen, dass bei Einfahrt in die Kreuzung gegen Ende der Grünphase für die Straßenbahn angesichts des – sehr lang dauernden – Überquerens der Kreuzung der Querverkehr (der Fußgänger) noch vor dem Räumen der Kreuzung durch die Straßenbahn grün bekommen konnte und daher mit der Gefahr querender Fußgänger zu rechnen war. Als geeignete und hier nach den Feststellungen auch unfallvermeidende Gegenmaßnahme hätte sie bei äußerster Sorgfalt „bimmeln“ können und müssen, und zwar nicht (wie die Beklagte offenbar meint) erst bei Ansicht der losgehenden Klägerin, sondern in Annäherung an den Schutzweg früh genug, um die dort stehenden Fußgänger rechtzeitig zu warnen. Daher nur geringes Verschulden einer Fußgängerin gegenüber der von einer Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr.


Rechtssatz:

Schadensteilung 1 : 2 zu Lasten eines Fußgängers, der vorschriftswidrig (§ 76 Abs 1 StVO) die Straße überquert und von einem Personenkraftwagenfahrer niedergestoßen wird, der nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu vertreten hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob38/89; 2Ob68/13h

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.1989

Norm:
EKHG §7
StVO §76 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 38/89 2 Ob 38/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 38/89 Veröff: ZVR 1990/24 S 86
2 Ob 68/13h 2 Ob 68/13h Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h Vgl; Beisatz: Hier: Geringes Verschulden einer Fußgängerin gegenüber der von einer Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr. (T1)