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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 266/77 2 Ob 266/77 Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 266/77
2 Ob 30/78 2 Ob 30/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 30/78 Beisatz: Hier: Linksausweichmanöver oder "Linksziehen" der Bremsen. (T1) Veröff: ZVR 1979/4 S 9
2 Ob 52/85 2 Ob 52/85 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85 nur: Die Verletzung des Vorranges wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0058997
Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, dass demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muss.
- Rechtssatz:
Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr ) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob266/77; 2Ob30/78; 2Ob52/85
- Schlagworte:
- Gegenverkehrsunfall
- Entscheidung:
- 19.10.1966
- Norm:
- EKHG §11 B2
StVO §17 Abs1
StVO §19 Abs5 AIIb2
StVO §19 Abs5 BV - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 266/77 2 Ob 266/77 Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 266/77
2 Ob 30/78 2 Ob 30/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 30/78 Beisatz: Hier: Linksausweichmanöver oder "Linksziehen" der Bremsen. (T1) Veröff: ZVR 1979/4 S 9
2 Ob 52/85 2 Ob 52/85 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85 nur: Die Verletzung des Vorranges wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab. (T2)