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RECHTSPRECHUNG


RS0065326


Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine Zuordnung bspw eines Fahrzeugkaufs zum Unternehmen des Käufers nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehören.


Rechtssatz:

Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y

Schlagworte:

Entscheidung:
05.05.1989

Norm:
KSchG §1 Abs1 Z1
UGB §344

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 519/89 1 Ob 519/89 Entscheidungstext OGH 05.05.1989 1 Ob 519/89 Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1989/100 S 276
7 Ob 22/04t 7 Ob 22/04t Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t Auch
6 Ob 135/05d 6 Ob 135/05d Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 135/05d Auch
7 Ob 49/06s 7 Ob 49/06s Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 49/06s Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen eines Landwirtes. (T1)
5 Ob 113/09t 5 Ob 113/09t Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T2) Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T3) Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T4)
4 Ob 78/10i 4 Ob 78/10i Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 78/10i Veröff: SZ 2010/101
6 Ob 238/10h 6 Ob 238/10h Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 238/10h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
6 Ob 93/12p 6 Ob 93/12p Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 93/12p Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Beabsichtigte Verwendung des Objekts als Wohnung und als Raum für Beratungen rechtfertigt Zuordnung der Kreditgewährung für den Erwerb der Wohnung zum unternehmerischen Bereich. (T6)
7 Ob 68/13w 7 Ob 68/13w Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 68/13w Auch; Auch Beis wie T5
8 Ob 72/14t 8 Ob 72/14t Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 72/14t Beis wie T2
8 Ob 117/14k 8 Ob 117/14k Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 117/14k
7 Ob 94/14w 7 Ob 94/14w Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w Beis wie T2
8 Ob 86/16d 8 Ob 86/16d Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d Beis wie T2; Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T7)
8 Ob 46/17y 8 Ob 46/17y Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y Beis wie T2