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RECHTSPRECHUNG


RS0065348


Ein Landwirt ist bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (bspw Kauf eines Fahrzeugs für seinen Betrieb) nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, sondern Unternehmer. Ein zwischen zwei Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG auch dann ausgeschlossen, wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt.


Rechtssatz:

Ein Landwirt ist bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (hier: Bestellung einer Flüssigfütterungsanlage) nicht Verbraucher, sondern Unternehmer in Sinne des KSchG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob515/82; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 6Ob272/05a; 7Ob49/06s; 10Ob73/06t

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.1982

Norm:
KSchG §1 Abs1
KSchG §1 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 515/82 7 Ob 515/82 Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 515/82 Veröff: SZ 55/157
7 Ob 22/04t 7 Ob 22/04t Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t Auch; Beisatz: Selbst ein wirtschaftlich dem Geschäftspartner erheblich Unterlegener ist, wenn er ein Unternehmen betreibt, bei „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften auch seinem spezialisierten Vertragspartner gegenüber nicht Verbraucher sondern Unternehmer; Hier: Nebenerwerbslandwirt. (T1)
6 Ob 135/05d 6 Ob 135/05d Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 135/05d Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T2); Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T3)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T4); Veröff: SZ 2006/19
7 Ob 49/06s 7 Ob 49/06s Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 49/06s Auch; Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen. (T5)
10 Ob 73/06t 10 Ob 73/06t Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 Ob 73/06t Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T6)