RECHTSPRECHUNG
RS0065385
Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an.
- Rechtssatz:
Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des § 1 KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob9/81; 1Ob750/83; 7Ob315/01a; 7Ob155/03z; 4Ob139/06d; 7Ob266/06b; 4Ob225/17t
- Schlagworte:
- KSchG: Verbraucher
- Entscheidung:
- 09.04.1981
- Norm:
- KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §10 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 9/81 8 Ob 9/81 Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 9/81 Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)
1 Ob 750/83 1 Ob 750/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83 nur: Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten. (T1) Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
7 Ob 315/01a 7 Ob 315/01a Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a Auch; nur: Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. (T2) Beisatz: Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. (T3); Veröff: SZ 2002/18
7 Ob 155/03z 7 Ob 155/03z Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 155/03z Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T4); Veröff: SZ 2003/88
4 Ob 139/06d 4 Ob 139/06d Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d Auch; Beis wie T4
7 Ob 266/06b 7 Ob 266/06b Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T5); Veröff: SZ 2007/26
4 Ob 225/17t 4 Ob 225/17t Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t Auch