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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 616/82 1 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 616/82
RECHTSPRECHUNG
RS0065393
Der Verbraucher bleibt auch dann Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wenn er sich beim Ankauf von Antiquitäten durch einen gewerbsmäßigen Antiquitätenhändler vertreten lässt.
- Rechtssatz:
Der Verbraucher verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß er den Ankauf von Antiquitäten durch einen gewerbsmäßigen Antiquitätenhändler besorgt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob616/82
- Schlagworte:
- Konsumentenschutz
- Entscheidung:
- 16.06.1982
- Norm:
- KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §10 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
1 Ob 616/82 1 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 616/82