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RECHTSPRECHUNG


RS0065474


Ein Verein oder Gewerbetreibender, der zu wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigt wurde, ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG (Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei Gefahr im Verzug) weder berechtigt noch verpflichtet.


Rechtssatz:

Ein gemäß § 57 a KFG ermächtigter Verein oder Gewerbetreibender ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG weder berechtigt noch verpflichtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob3/90

Schlagworte:

Entscheidung:
04.04.1990

Norm:
KFG 1967 §57 Abs8
KFG 1967 §57a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 3/90 1 Ob 3/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 3/90