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RECHTSPRECHUNG


RS0065562


Nach § 9 KSchG sind die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers grundsätzlich unabdingbar. Auch ist es unzulässig, den Verbraucher auf jene Gewährleistungsrechte zu beschränken, die der Unternehmer selbst gegen seine Lieferanten hat.


Rechtssatz:

Die Schutzbestimmung des § 9 KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob622/82; 1Ob224/06g; 9Ob7/10k; 7Ob222/10p

Schlagworte:

Entscheidung:
28.10.1982

Norm:
KSchG §9

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 622/82 7 Ob 622/82 Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82 Veröff: SZ 55/159
1 Ob 224/06g 1 Ob 224/06g Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g Vgl; Beisatz: Leistungsbeschreibungen müssen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen; aus Umgehungsgründen ist eine besondere Strenge am Platz. (T1); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T2)
9 Ob 7/10k 9 Ob 7/10k Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k Auch; Beisatz: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf. (T3); Beisatz: Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig. (T4)
7 Ob 222/10p 7 Ob 222/10p Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 222/10p Auch; Beis wie T4