zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0065588


Nach § 10 Abs 1 KSchG erstreckt sich eine Vollmacht, die ein Unternehmer seinem Angestellten erteilt hat, im Verkehr im Verbrauchern grundsätzlich auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Dazu gehört bei einem PKW-Verkauf auch die Entgegennahme des Kaufpreises.


Rechtssatz:

Die Entgegennahme des Kaufpreises vom Kunden durch einen Bevollmächtigten, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet, ist eine Handlung, die ein Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Dies gilt auch für die Entgegennahme einer im Kaufvertrag vorgesehenen Kaution.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob847/81; 6Ob612/95; 7Ob243/00m

Schlagworte:

Entscheidung:
13.01.1982

Norm:
KSchG §10 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 847/81 6 Ob 847/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 847/81 Veröff: EvBl 1982/85 S 298
6 Ob 612/95 6 Ob 612/95 Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 612/95
7 Ob 243/00m 7 Ob 243/00m Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 243/00m Vgl auch; Beisatz: Bei einem PKW -Verkauf ist die Entgegennahme (eines Teiles) des Kaufpreises durch den für den Unternehmer tätig werdenden Verkäufer zur Einzahlung in die im selben Raum befindliche Kasse zu den vom Bevollmächtigten vorzunehmenden Tätigkeiten zu zählen. (T1)