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RECHTSPRECHUNG


RS0069362


Garage: Ein Raum, gleich ob er im Erdgeschoß oder im Untergeschoß des Hauses liegt, mit mehr als zweihundert Quadratmeter Nutzfläche, der zum Einstellen von Kraftwagen geeignet ist und dazu auch verwendet wird, indem der Vermieter eigene oder Kraftfahrzeuge von Angehörigen oder Dritten dort garagiert, kann weder der Hausbesorgerwohnung gleichgestellt werden, noch Kellerräumen oder Dachbodenräumen, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des §17 MRG einzubeziehen.


Rechtssatz:

Ein Raum, gleich ob er im Erdgeschoß oder im Untergeschoß des Hauses liegt, mit mehr als zweihundert Quadratmeter Nutzfläche, der zum Einstellen von Kraftwagen geeignet ist und dazu auch verwendet wird, indem der Vermieter eigene oder Kraftfahrzeuge von Angehörigen oder Dritten dort garagiert, kann weder der Hausbesorgerwohnung gleichgestellt werden, noch Kellerräumen oder Dachbodenräumen, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob59/91; 5Ob141/05d

Schlagworte:

Entscheidung:
09.04.1991

Norm:
MRG §1
MRG §17

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 59/91 5 Ob 59/91 Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 59/91 Veröff: WoBl 1991,255 (Würth)
5 Ob 141/05d 5 Ob 141/05d Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 141/05d Auch; Beisatz: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des §17 MRG einzubeziehen. (T1)