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RECHTSPRECHUNG


RS0069814


Vermietbare Räume: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller „Mietgegenstände“ des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. Die Einbeziehung in die Nutzfläche des Mietgegenstandes bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absicht der Vertragsparteien oder gar nach der tatsächlichen Verwendung. Für die Beurteilung sind zwar auch die Bauvorschriften maßgeblich, die selbständige Vermietbarkeit ist aber ein wesentliches Kriterium nach § 17 MRG. Um die notwendige Stabilität des Aufteilungsschlüssels zu gewährleisten, ist dabei eine langfristige Betrachtung angezeigt. Die objektive Unvermietbarkeit eines Objektes kann sich auch aus seiner Widmung für Zwecke der Mietergemeinschaft ergeben. Gängige Beispiele hiefür sind etwa Trockenräume oder Abstellräume für Fahrräder beziehungsweise Kinderwagen. Auch Räume, die allen Mietern für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen, können darunter fallen. Hiebei ist jedoch zur Wahrung eines stabilen, keiner Manipulation zugänglichen und jederzeit leicht feststellbaren Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses ein strenger Maßstab anzulegen. Die Widmung für Gemeinschaftszwecke muss eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein. Eine durch den Bauzustand und Ausstattungszustand des Objekts indizierte Vermietbarkeit hat nach diesen Kriterien der Vermieter zu widerlegen; Zweifel an der Unvermietbarkeit gehen zu seinen Lasten. Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen.


Rechtssatz:

Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob59/91; 5Ob117/92; 5Ob1025/93; 5Ob66/93; 5Ob40/97m; 1Ob34/97z; 5Ob157/00z; 5Ob126/01t; 5Ob302/01z; 5Ob23/01w; 5Ob117/02w; 5Ob130/03h; 5Ob141/05d; 5Ob234/06g; 5Ob134/08d; 5Ob34/11b; 5Ob255/12d; 5Ob211/15p

Schlagworte:

Entscheidung:
09.04.1991

Norm:
MRG §17
WGG §16 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 59/91 5 Ob 59/91 Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 59/91 Veröff: WoBl 1991,255 (Würth)
5 Ob 117/92 5 Ob 117/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92 Vgl
5 Ob 1025/93 5 Ob 1025/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 1025/93 Vgl auch; Beisatz: Die Einbeziehung in die Nutzfläche des Mietgegenstandes bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absicht der Vertragsparteien oder gar nach der tatsächlichen Verwendung. (T1)
5 Ob 66/93 5 Ob 66/93 Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93 Vgl auch; Beis wie T1
5 Ob 40/97m 5 Ob 40/97m Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 40/97m Vgl auch; Beis wie T1
1 Ob 34/97z 1 Ob 34/97z Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 34/97z Vgl; Beis wie T1
5 Ob 157/00z 5 Ob 157/00z Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 157/00z Vgl auch; Beis wie T1
5 Ob 126/01t 5 Ob 126/01t Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 126/01t Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob eine (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann. (T3); Veröff: SZ 74/100
5 Ob 302/01z 5 Ob 302/01z Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung sind zwar auch die Bauvorschriften maßgeblich, die selbständige Vermietbarkeit ist aber ein wesentliches Kriterium nach § 17 MRG. (T4)
5 Ob 23/01w 5 Ob 23/01w Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1
5 Ob 117/02w 5 Ob 117/02w Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 117/02w Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietbar ist. (T5); Beisatz: Um die notwendige Stabilität des Aufteilungsschlüssels zu gewährleisten, ist dabei eine langfristige Betrachtung angezeigt. (T6); Beisatz: Die objektive Unvermietbarkeit eines Objektes kann sich auch aus seiner Widmung für Zwecke der Mietergemeinschaft ergeben. Gängige Beispiele hiefür sind etwa Trockenräume oder Abstellräume für Fahrräder beziehungsweise Kinderwagen. Auch Räume, die allen Mietern für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen, können darunter fallen. Hiebei ist jedoch zur Wahrung eines stabilen, keiner Manipulation zugänglichen und jederzeit leicht feststellbaren Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses ein strenger Maßstab anzulegen. Die Widmung für Gemeinschaftszwecke muss eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein. Eine durch den Bauzustand und Ausstattungszustand des Objekts indizierte Vermietbarkeit hat nach diesen Kriterien der Vermieter zu widerlegen; Zweifel an der Unvermietbarkeit gehen zu seinen Lasten. (T7)
5 Ob 130/03h 5 Ob 130/03h Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
5 Ob 141/05d 5 Ob 141/05d Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 141/05d Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen. (T8)
5 Ob 234/06g 5 Ob 234/06g Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g Auch; nur T2; Beis wie T3
5 Ob 134/08d 5 Ob 134/08d Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d Vgl; Beisatz: Ob eine Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke besteht, ist weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen. (T9); Beisatz: Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T10); Beisatz: Die Frage, ob aufgrund des objektiven Zustands eines Objekts eine Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T11)
5 Ob 34/11b 5 Ob 34/11b Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T6
5 Ob 255/12d 5 Ob 255/12d Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
5 Ob 211/15p 5 Ob 211/15p Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 211/15p Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T12)