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RECHTSPRECHUNG


RS0069897


Kellerräume: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. Zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind.


Rechtssatz:

Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob107/90; 6Ob633/92 (6Ob634/92 - 6Ob636/92); 5Ob36/93 (5Ob37/93); 5Ob66/93; 5Ob67/98h; 5Ob12/01b; 5Ob23/01w; 5Ob134/08d

Schlagworte:

Entscheidung:
11.12.1990

Norm:
MRG §17 Abs2
MRG §45 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 107/90 5 Ob 107/90 Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 107/90 Veröff: ImmZ 1991,102
6 Ob 633/92 6 Ob 633/92 Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 633/92 Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1)
5 Ob 36/93 5 Ob 36/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 36/93 nur T1
5 Ob 66/93 5 Ob 66/93 Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93 Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2)
5 Ob 67/98h 5 Ob 67/98h Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 67/98h Vgl auch; nur T1
5 Ob 12/01b 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18
5 Ob 23/01w 5 Ob 23/01w Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4)
5 Ob 134/08d 5 Ob 134/08d Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d Auch; nur T1