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RECHTSPRECHUNG


RS0069946


Ausnehmung / Nische: „Ausnehmung“ heißt Nische in der Wand; anders wäre es nur dann, wenn eine Nische – nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden – dadurch entsteht, dass die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird. Nischen in diesem Sinn gehören nicht zur Nutzfläche.


Rechtssatz:

"Ausnehmung" heißt Nische in der Wand; anders wäre es nur dann, wenn eine Nische - nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden - dadurch entsteht, daß die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob87/89; 5Ob1033/91 (5Ob1034/91); 5Ob41/06z

Schlagworte:

Entscheidung:
03.10.1989

Norm:
MRG §17 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 87/89 5 Ob 87/89 Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 87/89 Veröff: WoBl 1990,13
5 Ob 1033/91 5 Ob 1033/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 1033/91
5 Ob 41/06z 5 Ob 41/06z Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 41/06z Beisatz: Nischen in diesem Sinn gehören nicht zur Nutzfläche. (T1)