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RECHTSPRECHUNG


RS0069959


Einzubeziehende Räume: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt.


Rechtssatz:

Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob117/92; 5Ob117/02w; 5Ob134/08d; 5Ob255/12d; 5Ob211/15p

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.1992

Norm:
MRG §17 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 117/92 5 Ob 117/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
5 Ob 117/02w 5 Ob 117/02w Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 117/02w Auch; nur: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. (T1)
5 Ob 134/08d 5 Ob 134/08d Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d Vgl; Beisatz: Hier: Kellerräume. (T2)
5 Ob 255/12d 5 Ob 255/12d Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d Vgl; Beis wie T2
5 Ob 211/15p 5 Ob 211/15p Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 211/15p nur T1; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T3)