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RECHTSPRECHUNG


RS0070569


Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauch als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden.


Rechtssatz:

Die Rechtsansicht, auf industrielle Erzeugnisse seien ausschließlich die Bestimmungen des gegenüber dem Urheberrechtsgesetz als Spezialgesetz zu wertenden Musterschutzgesetzes anzuwenden, trifft nicht zu. Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob316/72 (4Ob317/72); 4Ob337/84; 4Ob2161/96i

Schlagworte:

Entscheidung:
30.05.1972

Norm:
MuSchG 1953 §1
UrhG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 316/72 4 Ob 316/72 Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 316/72 Veröff: JBl 1973,42 = ÖBl 1972,157 = GRURInt 1973,204
4 Ob 337/84 4 Ob 337/84 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84 nur: Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. (T1) nur: Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. (T2) Beisatz: "Mart Stam-Stuhl". (T3) Veröff: ÖBl 1985,24
4 Ob 2161/96i 4 Ob 2161/96i Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i nur T1; nur T2; Beisatz: Buchstützen. (T4)