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RECHTSPRECHUNG


RS0073494


Die Tatsache, dass die Sicht auf den Gegenverkehr günstiger ist, wenn der Fahrer sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve links hält, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, ganz auf der rechten Straßenseite zu fahren.


Rechtssatz:

Die Tatsache, daß die Sicht auf den Gegenverkehr günstiger ist, wenn der Fahrer sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve links hält, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, ganz auf der rechten Straßenseite zu fahren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob49/67

Schlagworte:

Entscheidung:
23.02.1967

Norm:
StVO §7 Abs2 IIA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 49/67 2 Ob 49/67 Entscheidungstext OGH 23.02.1967 2 Ob 49/67