zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0073620


Gerade ein Einbiegen ohne Zögern kann gewährleisten, dass Fahrzeuge, deren Lenker während des Einbiegens mit zulässiger Geschwindigkeit in den Sichtbereich gelangen, nicht behindert werden. Wenn aber der Linksabbiegende im Zeitpunkt seines Bremsentschlusses nach der für ihn überblickbaren Verkehrssituation nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, der im Gegenverkehr befindliche Unfallsgegner werde vor Eindringen in seine Fahrspur anhalten können, dann kann ihm ein Bremsmanöver anstelle des Weiterfahrens nicht als schuldhaftes Fehlverhalten angelastet werden (vgl auch T1 des RS).


Rechtssatz:

Gerade ein Einbiegen ohne Zögern kann gewährleisten, daß Fahrzeuge, deren Lenker während des Einbiegens mit zulässiger Geschwindigkeit in den Sichtbereich gelangen, nicht behindert werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob210/78; 8Ob202/82; 2Ob6/83; 2Ob87/83

Schlagworte:

Entscheidung:
13.03.1979

Norm:
StVO §11
StVO §12 Abs1 1
StVO §19 Abs5 BV

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 210/78 2 Ob 210/78 Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 210/78 Veröff: ZVR 1979/216 S 274
8 Ob 202/82 8 Ob 202/82 Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 202/82 Vgl; Beisatz: Wenn aber der Linksabbiegende im Zeitpunkt seines Bremsentschlusses nach der für ihn überblickbaren Verkehrssituation nicht mit Sicherheit damit rechnen konnte, der im Gegenverkehr befindliche Unfallsgegner werde vor Eindringen in seine Fahrspur anhalten können, dann kann ihm ein Bremsmanöver anstelle des Weiterfahrens nicht als schuldhaftes Fehlverhalten angelastet werden. (T1)
2 Ob 6/83 2 Ob 6/83 Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 6/83
2 Ob 87/83 2 Ob 87/83 Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 87/83