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RECHTSPRECHUNG


RS0073715


Hat ein Linkseinbieger zulässigerweise das Gleis der Straßenbahn befahren, so ist er nicht verpflichtet, ständig durch den Rückspiegel zu beobachten, ob ein Straßenbahnzug ihm nachkommt und in diesem Falle seinen Standort zu verlassen.


Rechtssatz:

Hat ein Linkseinbieger zulässigerweise das Gleis der Straßenbahn befahren, so ist er nicht verpflichtet, ständig durch den Rückspiegel zu beobachten, ob ein Straßenbahnzug ihm nachkommt und in diesem Falle seinen Standort zu verlassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Os885/55

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.1955

Norm:
StVO §13 Abs1 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Os 885/55 5 Os 885/55 Entscheidungstext OGH 21.11.1955 5 Os 885/55 Veröff: ZVR 1956/135 S 186