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RECHTSPRECHUNG


RS0074438


Die Bestimmung des § 19 Abs 1 zweiter Satz StVO nimmt den von rechts kommenden Fahrzeugen, deren Lenker die Kreuzung übersetzen wollen, den Vorrang nicht nur gegenüber der Straßenbahn, sondern gegenüber allen Fahrzeugen, die die gegebene Verkehrslage ausnützen.


Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 19 Abs 1 zweiter Satz StVO nimmt den von rechts kommenden Fahrzeugen, deren Lenker die Kreuzung übersetzen wollen, den Vorrang nicht nur gegenüber der Straßenbahn , sondern gegenüber allen Fahrzeugen, die die gegebene Verkehrslage ausnützen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob302/67

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.1967

Norm:
StVO §19 Abs1 BIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 302/67 2 Ob 302/67 Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 302/67 Veröff: ZVR 1969/58 S 46