zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075124 [T1]


Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und dass unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.


Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 19 Abs 3 StPolO, wonach unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges das Gleis nicht mehr übersetzt werden darf, nimmt den von rechts kommenden Fahrzeuges den Vorrang gegenüber allen mit der Straßenbahn in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen. VwGH vom 02.06.1958, Z 341/57, 342/57; Veröff: ÖJZ 1959,166 Nr 25

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob268/70

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1970

Norm:
StVO §28 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 268/70 2 Ob 268/70 Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 268/70 Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und daß unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel. (T1) Veröff: ZVR 1971/75 S 98