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RECHTSPRECHUNG


RS0075739


Das Stockwerkseigentum wurde als „abgesondertes Eigentum“ dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar.


Rechtssatz:

Das Stockwerkseigentum wurde als "abgesondertes Eigentum" dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar. (Mit Ausführungen zur Redaktionsgeschichte.)

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob559/82; 4Ob2229/96i; 4Ob111/12w; 2Ob115/12v

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.1982

Norm:
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 559/82 3 Ob 559/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 559/82 Veröff: SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085(23)
4 Ob 2229/96i 4 Ob 2229/96i Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i Auch; Beisatz: Seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 ist die horizontale Teilung von Gebäuden (materiell geteiltes Eigentum, Stockwerkseigentum) verboten. Die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht. (T1) Veröff: SZ 69/228
4 Ob 111/12w 4 Ob 111/12w Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
2 Ob 115/12v 2 Ob 115/12v Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v Vgl auch; Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum scheidet bei senkrechter Teilung des Gebäudes nicht von vornherein aus. (T2)