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RECHTSPRECHUNG


RS0076423


Gemäß § 3 Abs 1 UrhG gehören zu den Werken der bildenden Künste auch Werke des Kunstgewerbes. Durch die damit erfolgte Einbeziehung der Werke der angewandten Kunst hat der Kunstschutz ein breites Anwendungsfeld gewonnen. Die Bestimmung eines Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche (und hier wieder als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse) ist damit für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Die Zweckbestimmung kann sich somit ohne Gefährdung des Urheberrechtsschutzes im Gebrauchszweck erschöpfen. Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die Leistung muß aber individuell eigenartig sein.


Rechtssatz:

Gemäß § 3 Abs 1 UrhG gehören zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes auch Werke des Kunstgewerbes. Durch die damit erfolgte Einbeziehung der Werke der angewandten Kunst hat der Kunstschutz (Urheberrechtsschutz) ein breites Anwendungsfeld gewonnen. Die Bestimmung eines Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche (und hier wieder als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse) ist damit für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Die Zweckbestimmung kann sich somit ohne Gefährdung des Urheberrechtsschutzes im Gebrauchszweck erschöpfen. - "Mart Stam-Stuhl".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob337/84; 4Ob95/91; 4Ob10/95; 4Ob58/95; 4Ob2085/96p; 4Ob2161/96i; 4Ob26/00b; 4Ob62/07g; 4Ob142/15h

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1984

Norm:
UrhG §1
UrhG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 337/84 4 Ob 337/84 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84 Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31)
4 Ob 95/91 4 Ob 95/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 95/91 Auch; Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T1) Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter)
4 Ob 10/95 4 Ob 10/95 Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 10/95 Auch; nur: Gemäß § 3 Abs 1 UrhG gehören zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes auch Werke des Kunstgewerbes. (T2)
4 Ob 58/95 4 Ob 58/95 Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 58/95 Auch; nur T2; Beisatz: Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die Leistung muß aber individuell eigenartig sein. (T3)
4 Ob 2085/96p 4 Ob 2085/96p Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T4)
4 Ob 2161/96i 4 Ob 2161/96i Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i nur: Die Bestimmung eines Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche (und hier wieder als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse) ist damit für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Die Zweckbestimmung kann sich somit ohne Gefährdung des Urheberrechtsschutzes im Gebrauchszweck erschöpfen. (T5) Beisatz: Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werkes. (T6) Beisatz: Hier: Buchstützen. (T7)
4 Ob 26/00b 4 Ob 26/00b Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 26/00b Vgl auch; Beis wie T3 nur: Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich. (T8)
4 Ob 62/07g 4 Ob 62/07g Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Architektenplan als Werk der Baukunst. (T9); Veröff: SZ 2007/138
4 Ob 142/15h 4 Ob 142/15h Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h nur: Zu den Werken der bildenden Künste gehören auch solche des Kustgewerbes. (T10)