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RECHTSPRECHUNG


RS0076563


Ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk liegt dann vor, wenn eine besondere eigentümliche Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge erfolgt. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.


Rechtssatz:

§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob165/93; 4Ob135/94; 4Ob17/97x ; 4Ob224/00w; 4Ob62/07g

Schlagworte:

Entscheidung:
08.03.1994

Norm:
UrhG §6
UrhG §21

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 165/93 4 Ob 165/93 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 165/93 Veröff: EvBl 1994/103 S 511
4 Ob 135/94 4 Ob 135/94 Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94 nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. (T1)
4 Ob 17/97x 4 Ob 17/97x Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 17/97x nur T1; Beisatz: hier: "Wiener Aktionismus". (T2)
4 Ob 224/00w 4 Ob 224/00w Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden. (T3); Veröff: SZ 73/149
4 Ob 62/07g 4 Ob 62/07g Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/138